Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   8. Abschnitt - Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen (§§ 41 - 42)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 42
Beseitigung von Verunreinigungen und Gegenständen

1Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. 2Werden entgegen dieser Bestimmung oder entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Gegenstände oder Verunreinigungen von dem hierfür Verantwortlichen nicht unverzüglich beseitigt oder ist dieser zu einer alsbaldigen Beseitigung nicht in der Lage, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen.

Rechtsprechung zu § 42 StrG

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Querverweise

Auf § 42 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
     
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Ordnungswidrigkeiten

Redaktionelle Querverweise zu § 42 StrG:

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