Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
8. Abschnitt - Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen (§§ 41 - 42) |
1Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. 2Werden entgegen dieser Bestimmung oder entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Gegenstände oder Verunreinigungen von dem hierfür Verantwortlichen nicht unverzüglich beseitigt oder ist dieser zu einer alsbaldigen Beseitigung nicht in der Lage, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen.
Rechtsprechung zu § 42 StrG
19 Entscheidungen zu § 42 StrG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 14.12.2017 - 2 K 5666/16
Kostenerhebung für die Beseitigung einer Ölspur
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2022 - 5 S 947/21
Räum- und Streupflicht; grundstücksbezogene Härte bei individuellen ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 5 S 1439/16
Verknüpfung der Möglichkeit der kostenlosen Nutzung einer Gästetoilette mit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 533/17
Normenkontrolle - Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer kommunalen ...
- BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86
Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2004 - 5 S 1460/03
Beseitigung umsturzgefährdeter Bäume im Rahmen einer Geschäftsführung ohne ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1980 - III 1830/79
Eingriff in das Grundeigentum der Straßenanlieger beim Bau von ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf ...
- BGH, 29.03.1984 - III ZR 4/83
Voraussetzungen für das Entfallen der Selbstbindung eines Gerichts an ein ...
- BGH, 06.10.1972 - V ZR 14/71
Merkmale eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - ...
Querverweise
Auf § 42 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Ordnungswidrigkeiten
- § 54
Redaktionelle Querverweise zu § 42 StrG:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 32 (Verkehrshindernisse)