Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
1. Abschnitt - Öffentliche Straßen und Straßenbaulast (§§ 1 - 9) |
(1) 1Dieses Gesetz dient der Bereitstellung der öffentlichen Straßen zur Ermöglichung einer an den Bedürfnissen aller Mobilitätsgruppen ausgerichteten Nutzung des Verkehrsraums. 2Es soll zur Entwicklung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen und dabei die veränderten Mobilitäts- und Raumansprüche für die unterschiedlichen Verkehrsarten im öffentlichen Straßenraum berücksichtigen und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten. 3Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen. 4Die Belange der Sicherheit des Verkehrs sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung bleiben unberührt.
(2) 1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.
Rechtsprechung zu § 1 StrG
3 Entscheidungen zu § 1 StrG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14
Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der ...
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 1701/15
Zulässigkeit eines Erledigungsfesstellungsstreits; Anordnung des Rückschnitts von ...
- VG Sigmaringen, 26.01.2017 - 6 K 1625/14
Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf eine nicht duldungspflichtige, nicht ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 StrG:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 II 1 Nr. 1 (Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)