Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
1. Abschnitt - Öffentliche Straßen und Straßenbaulast (§§ 1 - 9) |
(1) 1Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. 3Von den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
(2) Soweit die Straßenbaulastträger zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen; dies gilt nicht für beschränkt öffentliche Wege, soweit der nicht verkehrssichere Zustand des Weges oder die mit der Benutzung des Weges verbundenen besonderen Gefahren für die Benutzer bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar sind.
(3) 1Die Träger der Straßenbaulast sollen über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus in dem für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Umfang nach besten Kräften die Straßen bei Schneeanhäufungen räumen und sie bei Schnee- oder Eisglätte bestreuen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. 2Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. 3§ 41 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Landesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 03.05.2005 (GBl. S. 327), in Kraft getreten am 01.06.2005.
Rechtsprechung zu § 9 StrG
52 Entscheidungen zu § 9 StrG in unserer Datenbank:
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- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18
Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung
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Fehler einer Rechtsbehelfsbelehrung; Planfeststellungsbeschluss des ...
- OLG Stuttgart, 21.03.2023 - 6 U 191/22
Unterlassung der Nutzung eines über ein Privatgrundstück verlaufenden Weges
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 - 5 S 787/14
Zur Klage einer Gemeinde gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.2017 - 5 S 2030/16
Berufung eines Beigeladenen gegen ein der allgemeinen Leistungsklage ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2017 - 5 S 2030/16
Einlegung der Berufung durch den Beigeladenen; Verletzung in eigenen Rechten
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2017 - 5 S 2030/16
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der ...
- BGH, 24.07.2014 - III ZR 550/13
Ausgestaltung der Begrenzung einer Parkfläche
- VG Stuttgart, 07.10.2008 - 13 K 1233/08
Rechtsanspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlich ...
Querverweise
Auf § 9 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 31 (Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen (zu § 29 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 9 StrG:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
- § 41 (Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht) (zu § 9 III)
- Träger der Straßenbaulast
- § 47 (Unterhaltung der Gehwege an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten)