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Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
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§ 31
Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen (zu § 29 BNatSchG)

(1) Über § 29 Absatz 1 BNatSchG hinaus kann bei geschützten Landschaftsbestandteilen ein besonderer Schutz erforderlich sein

1. zur Sicherung von Flächen für die Naherholung,
2. zur Sicherung von Biotopvernetzungselementen oder
3. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen.

(2) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

(3) Satzungen nach § 23 Absatz 6 können Vorschriften enthalten über eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.

(4) 1Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen im Außenbereich sind gesetzlich geschützt. 2Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. 3Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen, die bestimmungsgemäße Nutzung sowie Sofortmaßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind. 4Die §§ 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und §§ 9 und 59 des Straßengesetzes bleiben unberührt.

(5) 1Die untere Naturschutzbehörde kann Befreiungen von den Verboten des Absatzes 4 unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 BNatSchG erteilen. 2Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. 3Die in Frage kommenden Alternativen müssen geeignet, zumutbar und verhältnismäßig sein. 4Die Verkehrssicherungspflichtigen haben die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.

(6) 1Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, wiederherzustellen oder zu entwickeln, sollen von den zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. 2Bei Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes sind die historisch nachgewiesenen Arten im Sinne der Authentizität zu bevorzugen.

(7) 1Neupflanzungen von Bäumen an Straßen sollen grundsätzlich außerhalb des in den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme definierten kritischen Abstandes erfolgen, soweit es sich nicht um den Ersatz einzelner Bäume in Alleen handelt. 2Wird davon in begründeten Einzelfällen abgewichen, ist der Streckenverlauf aus Gründen der Verkehrssicherheit bereits bei der Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen zu sichern. 3Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

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Rechtsprechung zu § 31 NatSchG

10 Entscheidungen zu § 31 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 31 NatSchG:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 28 (Naturdenkmäler)
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