Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35
Gentechnisch veränderte Organismen (abweichend von § 35 BNatSchG)

(1) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nach § 30 sind die in § 35 Nummer 1 BNatSchG genannten Handlungen und der Anbau rechtmäßig in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen verboten.

(2) 1Absatz 1 gilt innerhalb eines Umgriffs von 3000 m um Naturschutzgebiete, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und flächenhaften Naturdenkmalen entsprechend. 2Die höhere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzgebiets durch die beabsichtigte Handlung nicht zu befürchten ist. 3Der Projektträger hat die zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Wer außerhalb des in Absatz 2 Satz 1 genannten Umgriffs zu den dort genannten Gebieten, Gebietsteilen oder in Entwicklungszonen von Biosphärengebieten Handlungen nach Absatz 1 beabsichtigt, hat dies der Naturschutzbehörde anzuzeigen, wenn die beabsichtigte Handlung geeignet ist, das Schutzgebiet zu beeinträchtigen.

(4) 1Die Naturschutzbehörde überprüft das nach Absatz 3 angezeigte Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen der Schutzgebiete. 2Ergibt die Prüfung, dass das Vorhaben mit den Schutzzielen der Schutzgebiete nicht zu vereinbaren ist, kann die Naturschutzbehörde die Handlung untersagen oder von der Durchführung von Schutzmaßnahmen abhängig machen. 3Die beabsichtigte Handlung darf vorbehaltlich des Vorliegens von nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen vorgenommen werden, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der Naturschutzbehörde keine Entscheidung nach Satz 2 ergangen ist.

(5) 1Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auf die in § 35 Nummer 2 BNatSchG genannten Handlungen auch innerhalb eines Umgriffs von 3000 m um ein Natura 2000-Gebiet entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt außerhalb des Umgriffs von 3000 m entsprechend, wenn die Handlung geeignet ist, das Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

(6) Für Verträglichkeitsprüfungen nach Absatz 5 gilt § 34 Absatz 6 BNatSchG entsprechend mit der Maßgabe, dass § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG nicht anzuwenden ist.

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Rechtsprechung zu § 35 NatSchG

3 Entscheidungen zu § 35 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 35 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
        § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
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