Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 35
Gentechnisch veränderte Organismen

Auf

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets

ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 35 BNatSchG

20 Entscheidungen zu § 35 BNatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 35 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 35 (Gentechnisch veränderte Organismen (abweichend von § 35 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 35 BNatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Netz "Natura 2000"
          § 38 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG))
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