Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
| Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36) |
(1) 1Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. 2Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. 3Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. 4Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
(3) 1Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. 2Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. 3Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. 4Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.
(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.
(7) 1Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a bis 2c entsprechend. 2Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 08.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.11.2024 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 08.05.2024 | |
| 30.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz) | 25.06.2021 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 |
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Rechtsprechung zu § 32 BNatSchG
208 Entscheidungen zu § 32 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 26.08.2026 - 4 KN 202/21
Natura 2000-Gebiet; Unterschutzstellungserlass; anitzipiertes ...
- VGH Bayern, 01.10.2026 - 22 B 25.243
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Seilbahn, ...
- OVG Niedersachsen, 18.03.2026 - 4 KN 16/21
Teilerfolgreicher Normenkontrollantrag gegen angegriffene ...
- VG Karlsruhe, 09.06.2026 - 12 K 6552/24
Neckar-Odenwald-Kreis: Klage auf Ausweisung eines besonderen Vogelschutzgebiets ...
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 - 4 KN 65/20
Förmliche Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets; Rechtmäßigkeit der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19
Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land ...
- BVerwG, 20.12.2023 - 10 BN 3.23
Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18
Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung im Südharzer Zechsteingürtel
- OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18
- VGH Bayern, 01.07.2021 - 14 BV 19.1075
Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten einer Gemeinde
Zum selben Verfahren:
- VG München, 04.12.2018 - M 19 K 18.472
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts
- VG München, 04.12.2018 - M 19 K 18.472
Querverweise
Auf § 32 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 33 (Allgemeine Schutzvorschriften)
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 63 (Mitwirkungsrechte)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 (Befreiungen)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 31 (Windenergie Offshore)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 36 (Errichtung von Natura 2000-Gebieten (zu § 32 BNatSchG))