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Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 2 - Netz "Natura 2000" (§§ 31 - 36)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 36
Pläne

1Auf

1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind

ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

2Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 36 BNatSchG

42 Entscheidungen zu § 36 BNatSchG in unserer Datenbank:

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Alle 42 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 36 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 22 (Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft)
        Netz "Natura 2000"
          § 33 (Allgemeine Schutzvorschriften)
     
      Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
        § 63 (Mitwirkungsrechte)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 12j (Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz)
     
      Planfeststellung, Wegenutzung
        § 43n (Vorhaben in Infrastrukturgebieten)
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