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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46)   
   Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 37)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG (https://dejure.org/gesetze/UVPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UVPG
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§ 36
SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808
18.08.2010Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften11.08.2010BGBl. I S. 1163

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Rechtsprechung zu § 36 UVPG

13 Entscheidungen zu § 36 UVPG in unserer Datenbank:

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Alle 13 Entscheidungen

Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.

Querverweise

Auf § 36 UVPG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
      Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
        § 1 (Anwendungsbereich)
     
      Strategische Umweltprüfung
        Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
          § 34 (Feststellung der SUP-Pflicht)
          § 37 (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)
        Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
          § 46 (Verbundene Prüfverfahren)
Was ist das?

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