Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 3 - Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 46) |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung (§§ 33 - 37) |
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 | |
18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 |
Rechtsprechung zu § 36 UVPG
4 Entscheidungen zu § 36 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
- VGH Bayern, 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Windkraftanlage
- VGH Bayern, 08.12.2009 - 2 B 09.2257
Wildpark mit Gastronomieeinrichtung, Abenteuerspielplatz und Picknickwiese kein ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 36 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 1 (Anwendungsbereich)