Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen (§§ 1 - 3) |
| 1. | die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, | |
| 2. | die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, | |
| 3. | sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie | |
| 4. | die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63. |
(2) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. 2Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
(4) 1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 30.09.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.10.2026 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften | 30.09.2026 | |
| 29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 1 UVPG
145 Entscheidungen zu § 1 UVPG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 03.08.2026 - 22 A 24.40030
Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei ...
- VGH Bayern, 20.08.2026 - 9 NE 26.904
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Vorhabenbezogener ...
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ergänzendes Verfahren; ...
- VGH Bayern, 22.07.2025 - 22 A 23.40033
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer ...
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 12 MS 30/24
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- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in ...
- BVerwG, 09.10.2025 - 4 B 3.25
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2024 - 7 A 828/22
Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2024 - 7 A 828/22
- OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
- OVG Sachsen, 02.07.2026 - 4 C 18/24
Planfeststellungsbeschluss; Geschiebefang; Vollüberprüfungsanspruch; ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 1 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Schlussvorschriften
- § 71 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)