Deutschland

Bundes-Bodenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten)

Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in Kraft getreten am 01.03.1999

zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306) m.W.v. 04.03.2021

Erster Teil

§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anwendungsbereich

Zweiter Teil

§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr

§ 5 Entsiegelung

§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

§ 7 Vorsorgepflicht

§ 8 Werte und Anforderungen

§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen

§ 10 Sonstige Anordnungen

Dritter Teil

§ 11 Erfassung

§ 12 Information der Betroffenen

§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung

§ 14 Behördliche Sanierungsplanung

§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle

§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung

Vierter Teil

§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft

Fünfter Teil

§ 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen

§ 19 Datenübermittlung

§ 20 Anhörung beteiligter Kreise

§ 21 Landesrechtliche Regelungen

§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften

§ 23 Landesverteidigung

§ 24 Kosten

§ 25 Wertausgleich

§ 26 Bußgeldvorschriften

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