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Deutschland

Bundes-Bodenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten)

Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in Kraft getreten am 01.03.1999

zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306) m.W.v. 04.03.2021

Erster Teil

§ 1Zweck und Grundsätze des Gesetzes

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Anwendungsbereich

Zweiter Teil

§ 4Pflichten zur Gefahrenabwehr

§ 5Entsiegelung

§ 6Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

§ 7Vorsorgepflicht

§ 8Werte und Anforderungen

§ 9Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen

§ 10Sonstige Anordnungen

Dritter Teil

§ 11Erfassung

§ 12Information der Betroffenen

§ 13Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung

§ 14Behördliche Sanierungsplanung

§ 15Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle

§ 16Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung

Vierter Teil

§ 17Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft

Fünfter Teil

§ 18Sachverständige und Untersuchungsstellen

§ 19Datenübermittlung

§ 20Anhörung beteiligter Kreise

§ 21Landesrechtliche Regelungen

§ 22Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften

§ 23Landesverteidigung

§ 24Kosten

§ 25Wertausgleich

§ 26Bußgeldvorschriften

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