Bundes-Bodenschutzgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten (§§ 4 - 10) |
1Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. 2Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. 3Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. 4Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. 5Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. 6Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. 7Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
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Rechtsprechung zu § 7 BBodSchG
118 Entscheidungen zu § 7 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VG Oldenburg, 30.08.2017 - 5 A 2892/14
Ackerland; erhebliche Beeinträchtigung von Natur; gute landwirtschaftliche ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 - 2 K 76/22
Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 17/14
Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 11.17
Bestandsschutz; Betriebsplan; Nebenbestimmung; Tagebau; Verfüllung; Verkippung; ...
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 11.17
- VG Bremen, 03.02.2025 - 5 V 2888/24
Baugrubenverfüllung ohne Bauabsicht: Bodenschutzrecht anwendbar!
- VG Hannover, 28.03.2019 - 4 B 5526/18
Abluftreinigung; Antragsbefugnis; Beteiligung; Bioaerosole; Chemowäscher; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 79/14
Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 12.17
Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Geländemodellierung und ...
- BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 12.17
- VG Oldenburg, 30.08.2017 - 5 A 4483/16
Ackerland; Eingriff; erhebliche Beeinträchtigung von Natur; Grünland; gute ...
- VG Regensburg, 22.07.2019 - RN 8 K 17.1810
Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Vermeidung von Bodenerosionen
Querverweise
Auf § 7 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Landwirtschaftliche Bodennutzung
- § 17 (Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft)