Bundes-Bodenschutzgesetz
Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten (§§ 4 - 10) |
(1) 1Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. 2Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. 3Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. 4Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) 1Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. 2Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. 3Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
Rechtsprechung zu § 9 BBodSchG
306 Entscheidungen zu § 9 BBodSchG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 12.10.2017 - 2 Bf 1/16
Anordnung der Duldung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung
Zum selben Verfahren:
- VG Hamburg, 25.11.2015 - 17 K 687/15
Bodenschutzrechtliche Duldungsanordnung - chemische Reinigung
- VG Hamburg, 25.11.2015 - 17 K 687/15
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17
Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17
- OVG Niedersachsen, 22.04.2022 - 7 ME 6/22
Bodenschutzrechtliche Anordnung
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 - 9 K 5544/14
Sanierungsanordnung, störender Hoheitsträger, Zuständigkeit der oberen ...
- VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15
Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, ...
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher ...
- VG Düsseldorf, 24.04.2018 - 17 K 15533/16
Anforderungen an eine bodenschutzrechtliche Duldungsanordnung
- VGH Bayern, 10.09.2014 - 22 ZB 14.1756
Mit Mineralöl kontaminierte Grundstücke
Querverweise
Auf § 9 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Ergänzende Vorschriften für Altlasten
- § 12 (Information der Betroffenen)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)