Bundes-Bodenschutzgesetz

   Fünfter Teil - Schlußvorschriften (§§ 18 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 18
Sachverständige und Untersuchungsstellen

1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. 2Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

Rechtsprechung zu § 18 BBodSchG

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Querverweise

Auf § 18 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 
      Grundsätze und Pflichten
        § 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen)
     
      Ergänzende Vorschriften für Altlasten
        § 13 (Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung)
        § 14 (Behördliche Sanierungsplanung)
        § 15 (Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle)
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