Bundes-Bodenschutzgesetz
| Fünfter Teil - Schlußvorschriften (§§ 18 - 26) |
1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. 2Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
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Rechtsprechung zu § 18 BBodSchG
109 Entscheidungen zu § 18 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 12.01.2016 - W 4 K 15.560
Erfolglose Klage gegen bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung
- VG Würzburg, 12.08.2015 - W 4 S 15.561
Bodenschutzrechtliche Anordnung - Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung
- VG München, 22.07.2021 - M 2 S 21.2950
Unbestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung
- VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 9 K 21.203
Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung in verfüllter Grube - ...
- VG Augsburg, 07.06.2021 - Au 9 K 21.314
Anordnung eines Untersuchungsprogramms für Detailuntersuchung einer Altablagerung ...
- VG Regensburg, 04.11.2015 - RN 7 S 15.1235
Teerhaltiges Baumaterial: Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ...
- VG Augsburg, 24.03.2021 - Au 9 S 21.329
Gefährdungsabschätzung bei Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung und ...
- VG Ansbach, 30.10.2018 - AN 9 K 17.02143
Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung für ehemalige Sandgrube - ...
- VG Ansbach, 15.02.2018 - AN 9 S 17.2279
Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 15.05.2018 - 22 CS 18.566
Bodenverunreinigung - Verursacherhaftung aufgrund der Eigenschaft als ...
- VGH Bayern, 15.05.2018 - 22 CS 18.566
Querverweise
Auf § 18 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Grundsätze und Pflichten
- § 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 6 (Sachverständige und Untersuchungsstellen)