Bundes-Bodenschutzgesetz
Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16) |
1Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
1. | der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, | |
2. | ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder | |
3. | auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist. |
Rechtsprechung zu § 14 BBodSchG
30 Entscheidungen zu § 14 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552
Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 10 S 141/20
Klagebefugnis von Umweltverband bei Verbindlichkeitserklärung eines ...
- BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15
Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09
Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung; Vorgabe von ...
- VGH Bayern, 17.02.2017 - 22 ZB 16.593
Vergleichsvertrag über Sanierung - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
- BGH, 18.10.2012 - III ZR 312/11
Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs
- VG Aachen, 02.02.2005 - 6 K 2235/01
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein gutgläubiger Erwerb i.S.d. § 4 Abs. 6 ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 47/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 48/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
Querverweise
Auf § 14 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen)