Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 6) |
1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die Bodenschutz- und Altlastenbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2§§ 12 bis 15 und 16 Abs. 2 BBodSchG sowie die hierzu erlassenen Bestimmungen im vierten Teil der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 4 LBodSchAG
Entscheidung zu § 4 LBodSchAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21
Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine ...
Querverweise
Auf § 4 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Ordnungswidrigkeiten)