Bundes-Bodenschutzgesetz
Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten (§§ 11 - 16) |
(1) 1Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. 2Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2) 1Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. 2Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. 3Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. 4Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. 5Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.
(3) 1Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. 2Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
Rechtsprechung zu § 15 BBodSchG
37 Entscheidungen zu § 15 BBodSchG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 10.01.2018 - 9 L 3015/17
Altlast; Altstandort; Ermessen; Zustandsverantwortlicher; Störerauswahlermessen; ...
- BGH, 29.09.2016 - I ZR 11/15
Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 - 8 U 83/12
Bodenschutzrecht: Anwendbarkeit des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf die ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 - 8 U 83/12
- VG Würzburg, 12.01.2016 - W 4 K 15.560
Erfolglose Klage gegen bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung
- VG Würzburg, 12.08.2015 - W 4 S 15.561
Bodenschutzrechtliche Anordnung - Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung
- VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552
Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei ...
- OLG Hamm, 27.01.2022 - 27 U 93/19
Schadensersatz aus einem Unternehmenskaufvertrag wegen Gewässer- und ...
- VGH Bayern, 17.02.2017 - 22 ZB 16.593
Vergleichsvertrag über Sanierung - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
- BGH, 18.10.2012 - III ZR 312/11
Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs
- VG Karlsruhe, 16.05.2018 - 5 K 1951/16
Begründeter Anspruch auf Kostenerstattung für eine umwelttechnische Untersuchung
Querverweise
Auf § 15 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 17 (Ordnungswidrigkeiten)