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Baden-Württemberg

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
(Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

Artikel 1 des Gesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S. 908), in Kraft getreten am 29.12.2004

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) m.W.v. 31.12.2020

Erster Abschnitt

§ 1Aufgaben und Anordnungen der Behörden

§ 2Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger

§ 3Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht

§ 4Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen

§ 5Bewertungskommission

§ 6Sachverständige und Untersuchungsstellen

Zweiter Abschnitt

§ 7Festsetzung von Bodenschutzflächen

§ 8Verfahren

Dritter Abschnitt

§ 9Bodenschutz- und Altlastenkataster

§ 10Dauerbeobachtungsflächen, Bodenprobenbank

§ 11Informationssystem Bodenschutz

§ 12Datenübermittlung

Vierter Abschnitt

§ 13Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG

§ 14Entschädigung für Maßnahmen und Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 und § 7

§ 15Kosten

§ 16Zuständigkeiten

§ 17Ordnungswidrigkeiten

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