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Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz

   Vierter Abschnitt - Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 13 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBodSchAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (https://dejure.org/gesetze/LBodSchAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14
Entschädigung für Maßnahmen und Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 und § 7

(1) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme wie auch Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.

(2) Hat der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die auf die Festlegung einer Bodenschutzfläche nach § 7 zurückgehen und die nicht Teil der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten) sind, ist ein dadurch entstehender erheblicher Nachteil auszugleichen.

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Querverweise

Auf § 14 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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