Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz
Vierter Abschnitt - Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 13 - 17) |
(1) 1Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes obliegt den Bodenschutz- und Altlastenbehörden. 2Bei natürlich bedingten Massenbewegungen von Böden, wie Hangrutschungen (Naturereignisse), sind abweichend von Satz 1 für Anordnungen nach dem Bodenschutz- und Altlastenrecht die Ortspolizeibehörden zuständig.
(2) Zuständige Behörden, auch für Altlasten bei endgültig stillgelegten Deponien (§ 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), sind
(3) 1Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Abweichend hiervon ist die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an der die Gebietskörperschaft mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach Bodenschutz- oder Altlastenrecht ist.
(4) Erstreckt sich eine Bodenschutzfläche über den Bezirk einer Bodenschutz- und Altlastenbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Behörde bestimmen oder, soweit sie höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.
Fassung aufgrund der Siebten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (7. Anpassungsverordnung) vom 25.04.2007 (GBl. S. 252), in Kraft getreten am 16.06.2007.
Rechtsprechung zu § 16 LBodSchAG
6 Entscheidungen zu § 16 LBodSchAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21
Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2021 - 10 S 1540/21
Grundrechtsfähigkeit einer Stiftung öffentlichen Rechts
- VG Stuttgart, 10.12.2014 - 3 K 3006/12
Wertausgleich nach verkehrswertsteigernder Sanierung eines Grundstücks
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2016 - 10 S 236/16
Schlichte Ablagerung von Abfällen ist Abfallbeseitigung und nicht ...
- VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 6 K 2584/14
Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung; Ersatzvornahme
- VG Karlsruhe, 16.05.2018 - 5 K 1951/16
Begründeter Anspruch auf Kostenerstattung für eine umwelttechnische Untersuchung
Querverweise
Auf § 16 LBodSchAG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 16 LBodSchAG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 62 IV (Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe) (zu § 16 I 2)