Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d) |
| 2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d) |
(1) 1Der Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der Allgemeinheit beizufügen.
(2) 1Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2, der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 35 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Inhaber der Deponie zu verpflichten,
| 1. | auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren, | |
| 2. | auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32 Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und | |
| 3. | der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben. |
2Besteht der Verdacht, daß von einer stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so finden für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung.
(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung festzustellen (endgültige Stilllegung).
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Inhaber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.
(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2007 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
verfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 35Bestehende Abfallbeseitigungs-
anlagen § 36Stillegung § 36aEmissionserklärung § 36bZugang zu Informationen § 36cRechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien § 36dKosten der Ablagerung von Abfällen
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Rechtsprechung zu § 36 KrW-/AbfG
120 Entscheidungen zu § 36 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18
Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
- BVerwG, 07.11.2018 - 7 C 18.18
Abfall; Aktenwidrigkeit; Altlast; Auslegungsgrundsätze; Dauerverwaltungsakt; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
Verantwortlichkeit für stillgelegte Deponie im Beitrittsgebiet
- OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 702/11
- OVG Saarland, 11.06.2026 - 2 A 33/25
Immissionsschutz - Insolvenzverwalter als letzter Betreiber einer Anlage - ...
- VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der abfallrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.06.2023 - 10 B 5.23
Betreiben einer Deponie durch den Insolvenzverwalter
- VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 8 K 18.633
Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber
- VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 ZB 18.2385
Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters
- BVerwG, 23.06.2023 - 10 B 5.23
- VG Regensburg, 02.08.2021 - RO 8 K 19.301
Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 47/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
Querverweise
Auf § 36 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Zuständigkeiten)