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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d)   
   2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 33
Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufes für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

2Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens zu sichern.

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Rechtsprechung zu § 33 KrW-/AbfG

10 Entscheidungen zu § 33 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

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