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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d)   
   2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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§ 36d
Kosten der Ablagerung von Abfällen

(1) 1Die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. 2Soweit das nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Entgelte.

(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Betreiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 für Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden.

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Rechtsprechung zu § 36d KrW-/AbfG

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