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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Fünfter Teil - Absatzförderung (§ 37)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 37
Pflichten der öffentlichen Hand

(1) 1Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen. 2Insbesondere haben sie unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.

(3) Besondere Anforderungen, die sich für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien aus Rechtsvorschriften oder aus Gründen des Umweltschutzes ergeben, bleiben unberührt.

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