Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Sechster Teil - Informationspflichten (§§ 38 - 39) |
(1) 1Die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. 2Zur Beratung verpflichtet sind auch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft. 3Die Verpflichteten können mit dieser Aufgabe Dritte nach § 16 Abs. 1 beauftragen.
(2) Die zuständige Behörde hat den zur Beseitigung nach diesem Gesetz Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 38 KrW-/AbfG
4 Entscheidungen zu § 38 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 06.06.2012 - 3 A 53/10
Erfolglose Klage gegen einen Abfallgebührenbescheid
- OLG Köln, 29.09.1998 - 15 U 27/98
- OLG Naumburg, 03.11.2005 - 1 Verg 9/05
Immer Probleme mit dem Müll
- VG Hannover, 14.08.2003 - 12 A 2078/02
Rechtsmittel gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung zur ...