Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) 1Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teilweise übertragen, wenn
1. | der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist, | |
2. | die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt ist und | |
3. | keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. |
2Die Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger auf Dritte bedarf der Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15. 3Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) 1Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2 hat der Dritte insbesondere ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. 2Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten
3Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu berücksichtigen. 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt. 5Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die zuständige Behörde kann abweichende Bilanzierungsfristen zulassen. 6Im Falle einer Beseitigung von Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen.
(4) 1Die Übertragung ist zu befristen. 2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.
Rechtsprechung zu § 16 KrW-/AbfG
236 Entscheidungen zu § 16 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11
Abfallentsorgung II
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11
Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig?
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11
- OVG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 LC 91/09
Ausrüstung eines zur Schrottsammlung eingesetzten Lkw mit einem gelben Blinklicht ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12
Gelbes Blinklicht (Rundumlicht); Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen; ...
- OVG Niedersachsen, 09.04.2014 - 12 LC 189/13
Ausrüstung eines zur gewerblichen Schrottsammlung eingesetzten Lastwagens mit ...
- BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12
- OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - Verg 78/11
Rechtsweg für die Nachprüfung der Vergabe der Unterhaltung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2016 - 10 S 1307/15
Entsorgung gefährlicher Abfälle; Andienpflicht in Baden-Württemberg; Ausnahmen ...
- OLG Saarbrücken, 10.07.2012 - 4 U 143/11
Haftung des Entsorgungsträgers: Schadensersatz wegen Verschrottung eines ...
- BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07
Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 11 B 5.05
Zu den Grenzen der Entsorgungspflicht früherer Abfallbesitzer (Groß Dölln)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 11 B 5.05