Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 18
Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft

(1) 1Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern (Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft) können Einrichtungen bilden, die von den Erzeugern und Besitzern von Abfällen mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden können. 2§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Auf Antrag der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft kann die zuständige Behörde den Einrichtungen in einem ausgewiesenen Gebiet die Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen ganz oder teilweise übertragen. 2§ 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 18 KrW-/AbfG

34 Entscheidungen zu § 18 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 11 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)
        § 13 (Überlassungspflichten)
        § 15 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
        § 16 (Beauftragung Dritter)
     
      Produktverantwortung
        § 24 (Rücknahme- und Rückgabepflichten)
     
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Planung
          § 28 (Durchführung der Beseitigung)
          § 29 (Abfallwirtschaftsplanung)
        Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
          § 30 (Erkundung geeigneter Standorte)
     
      Informationspflichten
        § 38 (Abfallberatungspflicht)
     
      Überwachung
        § 49 (Transportgenehmigung)
    Landesabfallgesetz (LAbfG) 
      Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
        § 13 (Zentrale Einrichtungen)
        § 14 (Andienung und Zuweisung)
     
      Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
        § 15 (Abfallwirtschaftspläne)
     
      Überwachung, Datenverarbeitung
        § 22 (Datenverarbeitung)
     
      Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 23 (Abfallrechtsbehörden)
Was ist das?

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