Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Dritter Teil - Produktverantwortung (§§ 22 - 26) |
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Hersteller oder Vertreiber
| 1. | bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, | |
| 2. | bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben, | |
| 3. | bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben, | |
| 4. | gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18 Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen haben. |
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
| 1. | wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat, | |
| 2. | daß die Besitzer von Abfällen diese dem nach Absatz 1 verpflichteten Hersteller oder Vertreiber zu überlassen haben, | |
| 3. | die Art und Weise der Überlassung, einschließlich der Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 5 zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter Nummer 1 genannten Besitzer, | |
| 4. | daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben. |
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Rechtsprechung zu § 24 KrW-/AbfG
86 Entscheidungen zu § 24 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 14.12.2017 - 14 K 2860/15
Duales System; Entsorgung von Leichtverpackungen; Sicherheitsleistung; ...
- VG Stuttgart, 14.12.2017 - 14 K 2847/15
(§ 6 Abs 5 S 3 VerpackVjuris: VerpackV 1998) als wirksame Ermächtigungsgrundlage; ...
- VG Halle, 26.11.2013 - 2 A 197/13
Auflage gegenüber einem Betreiber eines Dualen Systems nach der ...
- BVerwG, 26.03.2015 - 7 C 17.12
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Systembetreiber; Verkaufsverpackungen ...
- VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17
Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff ...
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 5844/02
Pfand für Mineralwasser und CO2-haltige Erfrischungsgetränke in ...
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02
Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"
- VG Berlin, 03.04.2014 - 10 L 49.14
Abfallrechtliche Anordnung
- VGH Hessen, 16.07.2003 - 6 UE 3127/01
Freistellung systembeteiligter Verpackungshersteller von Pflichten nach VerpackV
- BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13
Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische ...
Querverweise
Auf § 24 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- Produktverantwortung