Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52) |
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:
2Die Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. 3Die Auskunftspflichtigen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten der Wohnräume zu gestatten, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2007 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
geschäfte und in sonstigen Fällen § 51Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungs-
geschäfte § 52Entsorgungs-
fachbetriebe, Entsorger-
gemeinschaften
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Rechtsprechung zu § 40 KrW-/AbfG
101 Entscheidungen zu § 40 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21
Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 - 10 S 2112/24
Herstellung von Zementklinker; Abfalleigenschaft eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - 10 S 1185/00
Rechtsgrundlagen für Auskünfte im Rahmen der Abfallüberwachung
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2014 - 11 N 118.12
Abfallbeseitigung; Lagerung von Abfällen auf Grundstück; Untersagungsverfügung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2014 - 2 L 21/13
Kosten der abfallrechtlichen Überwachung
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.2001 - 10 S 1184/00
Abfallrechtliche Auskunftspflichten bzw Überlassungspflichten
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 10 S 1375/99
Abfallrechtliche Überwachung - Ausübung des Betretungsrecht als Realakt
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 09.02.1999 - 13 K 1945/97
Abfallrechtliches Betretungsrecht
- VG Stuttgart, 09.02.1999 - 13 K 1945/97
- VG Augsburg, 12.09.2022 - Au 9 K 21.1644
Bodenschutzrechtliche Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen im Bereich einer ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2003 - 3 M 59/03
Anwendbarkeit des Auskunftsverweigerungsrechts auf die Auskunftspflicht; ...
Querverweise
Auf § 40 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- § 10 (Satzung)
- Überwachung, Datenverarbeitung