Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 11
Grundpflichten der Abfallbeseitigung

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.

Rechtsprechung zu § 11 KrW-/AbfG

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Querverweise

Auf § 11 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 12 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
        § 13 (Überlassungspflichten)
        § 15 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Produktverantwortung
        § 26 (Besitzerpflichten nach Rücknahme)
     
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Planung
          § 28 (Durchführung der Beseitigung)
     
      Überwachung
        § 40 (Allgemeine Überwachung)
        § 51 (Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte)
Was ist das?

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