Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.
Rechtsprechung zu § 11 KrW-/AbfG
203 Entscheidungen zu § 11 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 13.06.2014 - 7 LA 209/12
Vorliegen einer Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1a ZustVO Abfall; ...
- VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 278/12
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters eines nicht stillgelegten, von ihm aber ...
- BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08
Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 23.02.2006 - 12 A 147/04
Untersagung der Erfassung und Verwertung von Altpapier aus privaten Haushalten; ...
- VG Schleswig, 23.02.2006 - 12 A 147/04
- VG Köln, 10.09.2009 - 13 K 2418/07
Voraussetzungen für die Bestimmung eines Stoffes als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 S. ...
- VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 5 K 369/13
Abfallbeseitigungsrecht
- VG Arnsberg, 07.12.2009 - 14 K 868/09
Inanspruchnahme einer Feuerversicherung als Abfallerzeugerin; Vermutung der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 222/10
Voraussetzungen für die Einordnung einer Person als Erzeuger i.S.d. ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 222/10
- BGH, 04.12.2014 - III ZR 51/13
Zulässigkeit einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids ...
- VG München, 06.07.2015 - M 17 S 15.557
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung zur Beseitigung von kontaminiertem ...
Querverweise
Auf § 11 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- Produktverantwortung
- § 26 (Besitzerpflichten nach Rücknahme)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 28 (Durchführung der Beseitigung)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
- § 13 (Zentrale Einrichtungen)