Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17
Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände

(1) 1Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus gewerblichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen können Verbände bilden, die von den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen mit der Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden können. 2§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können auf die Bildung der Verbände hinwirken und sich an ihnen beteiligen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 den Verbänden auf deren Antrag die Erzeuger- und Besitzerpflichten ganz oder teilweise übertragen, wenn

1. auf andere Weise der Verbandszweck nicht erfüllt werden kann,
2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt ist, insbesondere die Sicherheit der Abfallbeseitigung für den übertragenen Aufgabenbereich im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder (§ 29) gewährleistet ist, und
3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2§ 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann den Verband im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs und Verbandszwecks in einem ausgewiesenen Gebiet zur Beseitigung aller Abfälle, insbesondere von Abfällen zur Beseitigung weiterer Erzeuger und Besitzer verpflichten, soweit

1. dies zur Wahrung der Belange des Wohles der Allgemeinheit geboten ist und
2. die Erzeuger und Besitzer ihre Pflichten nicht selbst wahrnehmen.

(5) 1Die Verbände können Gebühren erheben. 2Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(6) 1Für die übertragenen Verwertungs- und Beseitigungspflichten gilt § 15 Abs. 1 und 3 entsprechend. 2Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Pflichten erforderlich ist, bestehen die Überlassungs- und Duldungspflichten gegenüber den Verbänden; § 13 Abs. 1 und 3 und § 14 gelten entsprechend. 3Zur Erfüllung der übertragenen Pflichten können die Verbände von den Erzeugern und Besitzern verlangen, die Abfälle getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen. 4Die Befugnis des Erzeugers und Besitzers, die Abfälle selbst zu entsorgen, bleibt unberührt.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 17 KrW-/AbfG

32 Entscheidungen zu § 17 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 32 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 17 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 11 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)
        § 13 (Überlassungspflichten)
        § 15 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
        § 16 (Beauftragung Dritter)
        § 18 (Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft)
     
      Produktverantwortung
        § 24 (Rücknahme- und Rückgabepflichten)
     
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Planung
          § 28 (Durchführung der Beseitigung)
          § 29 (Abfallwirtschaftsplanung)
        Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
          § 30 (Erkundung geeigneter Standorte)
     
      Informationspflichten
        § 38 (Abfallberatungspflicht)
     
      Überwachung
        § 49 (Transportgenehmigung)
    Landesabfallgesetz (LAbfG) 
      Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
        § 13 (Zentrale Einrichtungen)
        § 14 (Andienung und Zuweisung)
     
      Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
        § 15 (Abfallwirtschaftspläne)
     
      Überwachung, Datenverarbeitung
        § 22 (Datenverarbeitung)
     
      Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 23 (Abfallrechtsbehörden)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht