Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Vierter Teil - Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (§§ 15 - 16)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 15
Abfallwirtschaftspläne

(1) 1Die Abfallwirtschaftspläne (§ 29 KrW-/AbfG) werden von der obersten Abfallrechtsbehörde aufgestellt. 2Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind zu beteiligen

1. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG sowie die Träger der zentralen Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2,
2. die Gemeinden und die Landkreise,
3. die Regionalverbände und der Verband Region Stuttgart,
4. die fachlich berührten Behörden und die Sonderabfallagentur,
5. die Verbände der produzierenden Wirtschaft und der Entsorgungswirtschaft,
6. die nach § 67 NatSchG anerkannten Vereine,
7. die benachbarten Länder und Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(3) 1Die Abfallwirtschaftspläne können durch Rechtsverordnung der obersten Abfallrechtsbehörde nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG für verbindlich erklärt werden. 2Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen eines Plans beschränkt werden.

(4) Soweit ein Abfallwirtschaftsplan verbindlich bestimmt, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, kann die oberste Abfallrechtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.

Rechtsprechung zu § 15 LAbfG

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