Naturschutzgesetz
| Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68) |
(1) 1Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst). 2Diese haben neben den Aufgaben nach § 66 Absatz 2 insbesondere die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. 3Sie sollen im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.
(2) Neben dem Recht der Personalienfeststellung nach § 66 Absatz 3 können die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes
| 1. | das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist, | |
| 2. | unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten, | |
| 3. | Verwarnungen gemäß §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erteilen und | |
| 4. | die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen; die Einstellungsverfügung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird. |
(3) 1Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der auf Verlangen bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. 2Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung erlassen.
fachbehörden § 60Aufgaben der Naturschutz-
fachbehörden § 61Beiräte für Natur- und Umweltschutz § 62Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg § 63Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben § 64Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft § 65Landschafts-
erhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG) § 66Ehrenamtlicher Naturschutzdienst § 67Hauptamtlicher Naturschutzdienst § 68Datenverarbeitung
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Rechtsprechung zu § 67 NatSchG
27 Entscheidungen zu § 67 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15
Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von ...
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16
Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet; ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.2003 - 5 S 1274/03
Biotopschutz - Allgemeinverfügung - gemeindliche Planungshoheit
- VG Freiburg, 17.02.2009 - 3 K 805/08
Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme sowie einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2011 - 5 S 644/09
Bekämpfung des Kormoranbestandes im südwestlichen Teil des Bodensees; ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2011 - 5 S 644/09
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 3 S 3203/94
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: zum Inhalt des Bebauungsplans; ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08
Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 747/02
Bebauungszusammenhang
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05
Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des ...
Querverweise
Auf § 67 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Mitwirkung von Vereinen)
- Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
- § 15 (Abfallwirtschaftspläne)