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Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
Gliederung
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§ 68
Datenverarbeitung

(1) 1Die Naturschutzbehörden, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. 2Andere Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den in Satz 1 genannten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen personenbezogenen Daten. 3Naturschutzfachlich relevante personenbezogene Daten können flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden

1. zur Führung des Kompensationsverzeichnisses nach § 18,
2. zur Durchführung von Unterschutzstellungsverfahren nach § 24,
3. zur Führung des Schutzgebietsverzeichnisses nach § 27 Absatz 2,
4. hinsichtlich der Listen und Karten nach § 33 Absatz 6,
5. zur Errichtung von Natura 2000-Gebieten nach § 36 und
6. zur Aufstellung des Arten- und Biotopschutzprogramms nach § 39.

(2) 1Die Landschaftserhaltungsverbände verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4. 2Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den Landschaftserhaltungsverbänden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlichen personenbezogenen Daten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

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