Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 3 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

(2) 1Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

1. Erheben das Beschaffen von personenbezogenen Daten über den Betroffenen,
2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von personenbezogenen Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
3. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
4. Übermitteln das Bekanntgeben personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
5. Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten innerhalb der Daten verarbeitenden Stelle,
6. Sperren die Einschränkung der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten,
7. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

(3) Verantwortliche Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt.

(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält, mit Ausnahme des Betroffenen.

(5) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle, ausgenommen der Betroffene sowie diejenige Person und Stelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet.

(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(7) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

(8) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems programmgesteuert durchgeführt wird.

(9) Eine Datei ist:

1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder
2. eine sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

(10) 1Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage. 2Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

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Rechtsprechung zu § 3 LDSG a.F.

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Querverweise

Auf § 3 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Besondere Bestimmungen
        § 33a (Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle)
Was ist das?

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