Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8a
Gemeinsame Verfahren

(1) 1Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. 2Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, können am gemeinsamen Verfahren beteiligt werden. 3Im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten jeweils den verantwortlichen Stellen, welche die Daten eingegeben haben. 4Soweit gemeinsame Verfahren Übermittlungen personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, ist § 8 entsprechend anzuwenden. 5Auch die Abrufe personenbezogener Daten durch die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen sind zu protokollieren.

(2) 1Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Landes nach § 2 Absatz 1 an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben unberührt.

(3) 1Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle nach § 12 durchzuführen und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören. 2Ihr oder ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4, das Ergebnis der Vorabkontrolle sowie die Entwürfe der Regelungen nach Absatz 5 vorzulegen.

(4) 1Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 11 Absatz 2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,

1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche der beteiligten Stellen jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist und
2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung welcher Daten verantwortlich ist.

2Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, die eine Kopie der von den beteiligten Stellen zu erstellenden Übersicht nach § 11 Absatz 2 verwahrt und diese nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsichtnahme durch jedermann bereithält. 3Hat die nach Satz 2 bestimmte Stelle eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist diese oder dieser für die Verwahrung und die Einsichtnahme durch jedermann zuständig. 4Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verantwortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen. 5§ 7 bleibt unberührt.

(5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, können die beteiligten Stellen das gemeinsame Verfahren erst einrichten und nutzen, wenn vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens geregelt ist, welches Datenschutzrecht angewendet wird und welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.

(6) 1Die Betroffenen können ihre Rechte nach den §§ 21 bis 24 gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verantwortlich ist. 2Die Stelle, an die sich die Betroffenen wenden, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. 3Die Betroffenen sind über die Weiterleitung zu unterrichten.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. S. 1191), in Kraft getreten am 01.01.2016.

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