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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 12 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 12
Vorabkontrolle

1Wer für den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, das mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht verbunden sein kann, insbesondere auf Grund der Art oder der Zweckbestimmung der Verarbeitung, darf das Verfahren erst einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden; dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 8, für automatisierte Verfahren, mit denen Daten nach § 33 verarbeitet werden, und für die Herausgabe von Datenträgern nach § 5 Abs. 2. 2Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Prüfung zuzuleiten. 3Der behördliche Datenschutzbeauftragte wendet sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz.

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Rechtsprechung zu § 12 LDSG a.F.

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Querverweise

Auf § 12 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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