Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Landesdatenschutzgesetz
Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben hervorgehen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verarbeitung von Daten über religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen nach § 17, von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach §§ 19 und 35 und von Daten im Zusammenhang mit Dienst- und Arbeitsverhältnissen nach § 36.
(3) Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
1. | zur Gefahrenabwehr, | |
2. | zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, | |
3. | durch das Landesamt für Verfassungsschutz, | |
4. | durch die Finanzverwaltung, soweit sie die Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung verarbeitet, und | |
5. | bei einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz. |
§ 33Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten
§ 33aDatenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle
§ 34Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 35Verarbeitung personenbezogener Daten durch Forschungs-
einrichtungen § 36Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 37Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk § 38Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 39(weggefallen)
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einrichtungen § 36Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 37Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk § 38Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 39(weggefallen)
Querverweise
Auf § 33 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Besondere Bestimmungen
- § 34 (Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)