Landesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39) |
§ 34
Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie sie erhalten hat. 2§ 33 bleibt unberührt. 3In die Übermittlung an einen Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn
| 1. | die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder | |
| 2. | die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulassen würden, und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle eingewilligt hat. |
einrichtungen § 36Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 37Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk § 38Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 39(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 34 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 40 (Ordnungswidrigkeiten)