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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 33 - 39)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 34
Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

(1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie sie erhalten hat. 2§ 33 bleibt unberührt. 3In die Übermittlung an einen Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.

(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn

1. die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulassen würden, und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle eingewilligt hat.

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Querverweise

Auf § 34 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 40 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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