Zur neuen Fassung von § 15 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a) |
(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es
(2) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. | eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, | |
2. | der Betroffene eingewilligt hat oder offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Einwilligung hierzu verweigern würde, | |
3. | der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Datenverarbeitung unterrichtet worden ist, | |
4. | Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, | |
5. | es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, | |
6. | die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, es sei denn, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, | |
7. | die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, oder | |
8. | es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist. |
(3) 1Eine Speicherung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung sowie statistischen Zwecken oder Zwecken der Durchführung eigener wissenschaftlicher Forschung der speichernden Stelle dient. 2Dies gilt auch für die Speicherung und Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden.
(5) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 bis 3 gespeichert werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Unter denselben Voraussetzungen dürfen die für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Daten innerhalb der speichernden Stelle weitergegeben werden; eine darüber hinausgehende Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
rechtlichen Religions-
gesellschaften § 18Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 19Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung § 20Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes § 20aVideobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)
Rechtsprechung zu § 15 LDSG a.F.
12 Entscheidungen zu § 15 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12
Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13
Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein ...
- VG Sigmaringen, 20.05.2015 - 5 K 5439/14
Weitergabe von Sicherungskopien der E-Mail-Postfächer einer früheren ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2014 - 10 S 2043/14
Zugang zu Umweltinformationen - Geheimhaltungsinteresse
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 26.09.2014 - 4 K 4258/14
Eilantrag gegen Löschung der E-Mails von Stefan Mappus erfolglos
- VG Stuttgart, 26.09.2014 - 4 K 4258/14
- VG Stuttgart, 29.02.2012 - 8 K 1644/11
Fehlendes Taxiunternehmerinteresse am Unterbleiben der Verbreitung von ...
- OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 33/03
Amtshaftung: Amtspflichtverletzung eines Bewährungshelfers bei unterlassener ...
- VG Stuttgart, 25.02.2004 - 3 K 3250/03
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
Querverweise
Auf § 15 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- Besondere Bestimmungen
- § 34 (Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)