Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 15 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 15
Speicherung, Veränderung und Nutzung

(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es

1. zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist und
2. für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind; ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für Zwecke genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat oder offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Einwilligung hierzu verweigern würde,
3. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Datenverarbeitung unterrichtet worden ist,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
6. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, es sei denn, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen,
7. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, oder
8. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist.

(3) 1Eine Speicherung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung sowie statistischen Zwecken oder Zwecken der Durchführung eigener wissenschaftlicher Forschung der speichernden Stelle dient. 2Dies gilt auch für die Speicherung und Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden.

(5) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 bis 3 gespeichert werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Unter denselben Voraussetzungen dürfen die für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Daten innerhalb der speichernden Stelle weitergegeben werden; eine darüber hinausgehende Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

Rechtsprechung zu § 15 LDSG a.F.

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Querverweise

Auf § 15 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
        § 13 (Erhebung)
        § 16 (Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs)
        § 18 (Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs)
     
      Besondere Bestimmungen
        § 34 (Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)
Was ist das?

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