Zur neuen Fassung von § 20 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a) |
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
gelten §§ 16, 18 und 19 entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 zulässig, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Übermittlung unterbleibt, soweit
2Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) Ist in dem Staat, in den die Daten übermittelt werden sollen, kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, ist die Übermittlung nur zulässig, wenn
(5) Ist in dem Staat, in den die Daten übermittelt werden sollen, kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, ist unbeschadet des Absatzes 4 eine Übermittlung auch zulässig, wenn die Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden sollen, ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; diese Garantien können sich auch aus Vertragsklauseln ergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesmediengesetzes, des Landespressegesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes vom 04.02.2003 (GBl. S. 108), in Kraft getreten am 08.02.2003.
rechtlichen Religions-
gesellschaften § 18Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 19Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung § 20Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes § 20aVideobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)
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