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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 20 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 20
Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen

1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

gelten §§ 16, 18 und 19 entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 zulässig, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
2. der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn in dem Staat außerhalb der Europäischen Union oder bei der über- oder zwischenstaatlichen Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

2Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.

(4) Ist in dem Staat, in den die Daten übermittelt werden sollen, kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, ist die Übermittlung nur zulässig, wenn

1. der Betroffene eingewilligt hat,
2. die Übermittlung für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche vor Gericht einschließlich eines Vorverfahrens erforderlich ist,
3. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
4. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

(5) Ist in dem Staat, in den die Daten übermittelt werden sollen, kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, ist unbeschadet des Absatzes 4 eine Übermittlung auch zulässig, wenn die Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden sollen, ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; diese Garantien können sich auch aus Vertragsklauseln ergeben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesmediengesetzes, des Landespressegesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes vom 04.02.2003 (GBl. S. 108), in Kraft getreten am 08.02.2003.

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