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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 20a
Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)

(1) 1Mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden (Videobeobachtung), wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,

1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich in öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen, insbesondere die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern oder deren Verfolgung oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen. 2Die Videobeobachtung ist nur zulässig, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 genannten Rechtsgüter, Einrichtungen oder Objekte gefährdet sind und
2. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Die Videobeobachtung und die erhebende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) 1Die Speicherung (Videoaufzeichnung), Übermittlung und Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. 2Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Tatsache der Speicherung zu benachrichtigen. 2§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(6) 1Der erstmalige Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die verantwortliche Stelle. 2Die schriftliche Freigabe hat folgende Angaben und Begründungen zu enthalten:

1. Zweck der Videoüberwachung,
2. Darlegung der Erforderlichkeit der Videobeobachtung und gegebenenfalls der Videoaufzeichnung, insbesondere auch in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und den zeitlichen Umfang,
3. Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1,
4. eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen,
5. Maßnahmen nach Absatz 2,
6. Namen der zugriffsberechtigten Personen und vorgesehene Datennutzungen und -übermittlungen,
7. Zeitpunkt der Löschung und gegebenenfalls Fristen für die Prüfung der Löschung sowie die hierfür maßgeblichen Erwägungen und
8. technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9.

3Ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt, ist diesem der Entwurf der schriftlichen Freigabe zur Prüfung zuzuleiten. 4Für Änderungen des Verfahrens gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.04.2011.

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