Zur neuen Fassung von § 14 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a) |
(1) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, sind ihm gegenüber anzugeben:
2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Über die der Auskunftspflicht zugrunde liegende Rechtsvorschrift und die Folgen der Verweigerung von Angaben ist der Betroffene bei Verwendung eines Erhebungsvordrucks stets, sonst nur auf Verlangen aufzuklären. 4Bei Verwendung eines Erhebungsvordrucks ist der Betroffene auch auf das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten hinzuweisen.
(2) 1Werden Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis oder bei Dritten erhoben, ist der Betroffene entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu benachrichtigen, wenn die Daten in einer Datei gespeichert werden. 2Bei schriftlicher Benachrichtigung ist der Betroffene auch auf das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten hinzuweisen. 3Die Benachrichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei der ersten Übermittlung. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Verfahren des Landesamts für Verfassungsschutz.
(3) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht in den Fällen des Absatzes 2 nicht, wenn
(4) 1Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist er auf Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so ist er auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Über die der Auskunftspflicht zugrunde liegende Rechtsvorschrift und die Folgen der Verweigerung von Angaben ist er bei Verwendung eines Erhebungsvordrucks stets, sonst nur auf Verlangen aufzuklären.
rechtlichen Religions-
gesellschaften § 18Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 19Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung § 20Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes § 20aVideobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)
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Rechtsprechung zu § 14 LDSG a.F.
Entscheidung zu § 14 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.1996 - 10 S 15/96
Übermittlung von Patientendaten durch Gesundheitsämter im Rahmen der Amtshilfe
Querverweise
Auf § 14 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- § 20a (Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung))