Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 17 LDSG.
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Landesdatenschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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§ 13Erhebung
§ 14Unterrichtung bei der Erhebung
§ 15Speicherung, Veränderung und Nutzung
§ 16Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 17Übermittlung an Stellen der öffentlich-
rechtlichen Religions-
gesellschaften § 18Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 19Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung § 20Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes § 20aVideobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)
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rechtlichen Religions-
gesellschaften § 18Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 19Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung § 20Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes § 20aVideobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)
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Rechtsprechung zu § 17 LDSG a.F.
4 Entscheidungen zu § 17 LDSG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 668/90
Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten - Auskunftsverweigerungsgründe; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 1 S 1639/00
Information über verdeckte Ermittler; Unterrichtung; Gefährdung des Ermittlers
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.1994 - 1 S 2909/93
Unzulässige Feststellungsklagen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Einsatzes ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95
Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der ...
- BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95
Querverweise
Auf § 17 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Besondere Bestimmungen
- § 33 (Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten)