Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 17 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Übermittlung an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

1Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend, sofern für diese Stellen ausreichende Datenschutzregelungen gelten. 2Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.

Rechtsprechung zu § 17 LDSG a.F.

4 Entscheidungen zu § 17 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Besondere Bestimmungen
        § 33 (Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten)
Was ist das?

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