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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 16 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 13 - 20a)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 16
Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn sie

1. zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist und
2. für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulässig wäre.

(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes, trägt diese die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darf sie nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 zulässig.

(4) Auf die Übermittlung verbundener Daten findet § 15 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 16 LDSG a.F.

3 Entscheidungen zu § 16 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
        § 17 (Übermittlung an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften)
        § 20 (Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes)
Was ist das?

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