Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 16 LDSG.
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Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 12 - 19) |
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(1) Zur Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden; die öffentlichen Stellen sind insofern nicht zur Informations- und Auskunftserteilung gemäß Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 679/2016 verpflichtet.
(2) Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden, es sei denn, sie werden für protokollarische Zwecke benötigt.
§ 12Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 13Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
§ 14Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
§ 15Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
§ 16Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
§ 17Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse
§ 18Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
§ 19Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen und literarischen Zwecken