Zur alten Fassung von § 12 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 11a - 19) |
§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die der öffentlichen Stelle in Ausübung einer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind, dürfen von der öffentlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat. 2Artikel 9 der Verordnung (EU) 679/2016 bleibt unberührt.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn
| 1. | die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist oder | |
| 2. | die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 vorliegen und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle zugestimmt hat. |
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Rechtsprechung zu § 12 LDSG
8 Entscheidungen zu § 12 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 2682/24
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6705/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6706/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6707/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6708/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 6709/20
- VG Köln, 28.11.2024 - 20 K 4855/18
Videoüberwachung durch die Polizei in Köln grundsätzlich rechtmäßig, aber zu ...
- VG Stuttgart, 21.02.2019 - 14 K 17293/17
Rechtsschutz gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für ...