Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 3 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LDSG (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LDSG
__paste_bez____paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 3
Sicherstellung des Datenschutzes

(1) 1Bei der Datenverarbeitung sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. 2Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen. 3Zu den Maßnahmen können insbesondere gehören:

1. technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung [EU] 2016/679 erfolgt,
2. Maßnahmen, die die nachträgliche Überprüfung und Feststellung gewährleisten, ob und von wem personenbezogene Daten erfasst, verändert oder gelöscht worden sind,
3. die Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der öffentlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
5. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
6. die Verschlüsselung personenbezogener Daten,
7. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
8. die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung und
9. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung [EU] 2016/679 sicherstellen.

(2) 1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Rechtsprechung zu § 3 LDSG

4 Entscheidungen zu § 3 LDSG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 3 LDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 
      Besondere Verarbeitungssituationen
        § 12 (Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht