Zur alten Fassung von § 3 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) 1Bei der Datenverarbeitung sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. 2Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen. 3Zu den Maßnahmen können insbesondere gehören:
(2) 1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Rechtsprechung zu § 3 LDSG
4 Entscheidungen zu § 3 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20
Erfolglose Klage gegen die Veröffentlichung eines Urteils des ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19
Mitbestimmungsrecht bei der regelmäßigen elektronischen Datenerhebung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten ...
Querverweise
Auf § 3 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 12 (Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)