Zur alten Fassung von § 3 LDSG.
(1) 1Bei der Datenverarbeitung sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. 2Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen. 3Zu den Maßnahmen können insbesondere gehören:
(2) 1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Rechtsprechung zu § 3 LDSG
10 Entscheidungen zu § 3 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 26.08.2015 - 4 K 2113/11
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer verdeckten Ermittlung; Datenerhebung über ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2008 - 4 S 2332/08
Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst - Zweifel ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2015 - 1 S 554/13
Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus ...
- VG Freiburg, 14.02.2013 - 4 K 1115/12
Polizeiliche Rund-um-die-Uhr-Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter
- VG Freiburg, 27.11.2012 - 3 K 1607/11
Übertragung der Befugnis zur Anordnung von besonderen Mitteln der Datenerhebung
- VG Karlsruhe, 19.09.2007 - 7 K 851/04
- VG Freiburg, 26.04.2000 - 4 K 981/00
Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung grundstücksbezogener Daten per ...
- VG Freiburg, 06.07.2005 - 1 K 439/03
Feststellungsklage; verdeckte Ermittlung; Rehabilitation; informationelle ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 9 S 849/93
Nichtzulassung zur Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer wegen Verletzung ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 668/90
Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten - Auskunftsverweigerungsgründe; ...
Querverweise
Auf § 3 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 12 (Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen)