Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
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Die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als solche gegeben sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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Querverweise
Auf § 3a LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)