Zur alten Fassung von § 4 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 4 - 7a) |
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist.
(2) 1Öffentliche Stellen dürfen, soweit zur Aufgabenerfüllung oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, aus den rechtmäßig gespeicherten Daten synthetische Daten herstellen sowie rechtmäßig gespeicherte Daten auf sonstige Weise anonymisieren. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen entsprechend Satz 1 verarbeitet werden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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Rechtsprechung zu § 4 LDSG
4 Entscheidungen zu § 4 LDSG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.02.2019 - 14 K 17293/17
Rechtsschutz gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2018 - 7 S 2513/16
Flurbereinigung; Akteneinsichtsrecht des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft; ...
- OLG Stuttgart, 17.05.2023 - 4 U 193/22
Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstoßes aufgrund der Weiterleitung von ...
Querverweise
Auf § 4 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 6 (Übermittlung personenbezogener Daten)
- Rechte der betroffenen Person
- § 9 (Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679))
Redaktionelle Querverweise zu § 4 LDSG:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 91 III (Speicherung und Löschung personenbezogener Daten) (zu § 4 VI)