Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 4 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 4 - 7)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 4
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 4 LDSG

2 Entscheidungen zu § 4 LDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 LDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 
      Rechte der betroffenen Person
        § 9 (Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679))

Redaktionelle Querverweise zu § 4 LDSG:

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