Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 4 LDSG.
Zur alten Fassung von § 4 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 4 - 7) |
Zitiervorschläge
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist.
§ 4Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5Datenverarbeitung zu anderen Zwecken (Ergänzung zu Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung [EU] 2016/679)
§ 6Übermittlung personenbezogener Daten
§ 7Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle
Rechtsprechung zu § 4 LDSG
2 Entscheidungen zu § 4 LDSG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2018 - 7 S 2513/16
Flurbereinigung; Akteneinsichtsrecht des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft; ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18
Evaluationssatzung an Hochschule
Querverweise
Auf § 4 LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Rechte der betroffenen Person
- § 9 (Beschränkung des Auskunftsrechts (Ergänzung zu Artikel 15 der Verordnung [EU] 2016/679))
Redaktionelle Querverweise zu § 4 LDSG:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 91 III (Speicherung und Löschung personenbezogener Daten) (zu § 4 VI)